Satzung der  Freunde und Förderer der Inselstation der Vogelwarte Helgoland e.V.

(in dieser Form beschlossen am 17.08.2013)

 

§ 1       Name und Sitz

Der Verein Freunde und Förderer der Inselstation der Vogelwarte Helgoland e.V. mit Sitz in Helgoland* verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 2       Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie des Umwelt- und Naturschutzes aus dem Arbeitsgebiet der Inselstation der Vogelwarte Helgoland, insbesondere auf den Gebieten der Vogelzug- und Seevogelforschung, des Vogel- und Tierschutzes und der Ökologie der Insel Helgoland. Hierzu gehören auch die Veranstaltung von Vorträgen, Diskussionen und Tagungen, die Schaffung von Gelegenheiten zur wissenschaftlichen Begegnung und zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch von interessierten Mitarbeitern und Fachgelehrten verschiedener biologischer Disziplinen. Besondere Beachtung findet dabei die Förderung des ehrenamtlichen Engagements.                                      

 

§ 3      

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4      

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5       Finanzielle Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zur Erfüllung seiner Zwecke stehen dem Verein folgende Mittel zur Verfügung, deren Verwaltung dem Vorstand obliegt:

- Jahresbeiträge,

- Spenden, Stiftungen und Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6       Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person aus dem In- und Ausland sein.


Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt, der über die Aufnahme entscheidet.

Das Mitglied des Vereins entscheidet sich durch seinen Beitritt, die Ziele des Vereins zu fördern.

Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.

Die Mitglieder leisten einen jährlichen Beitrag. Beitragsfrei sind Ehrenmitglieder.

Die Mitgliederversammlung setzt die Mindestbeitragshöhe fest. Die Beiträge sind bis zum 1. April eines jeden Jahres zu zahlen.

Die Mitglieder haben ein Recht auf Information über Projekte und geförderte laufende wissenschaftliche Arbeiten. Diese Information kann durch einen jährlichen Rundbrief des Vorstandes an die Mitglieder vermittelt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein oder Tod. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Erklärungsfrist beträgt drei Monate. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins eingezahlte Kapitalanteile oder den gemeinen Wert etwa geleisteter Sachleistungen nicht zurück.

Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das durch sein Verhalten die Ziele und die Arbeit des Vereins geschädigt hat. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zur Stellungnahme aufzufordern. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

Ein Mitglied, das länger als zwei Jahre mit dem Beitrag im Rückstand ist, kann durch den Vorstand ohne Stellungnahme des Mitgliedes ausgeschlossen werden.

 

§ 7       Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8       Vorstand

Der Verein wird von einem Vorstand geleitet, der aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister besteht.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, jeder für sich allein. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden tätig. Ein hauptamtlich Beschäftigter der geförderten Institution kann nicht dem Vorstand angehören.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Alle Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.

Der Vorstand entscheidet über die Förderungswürdigkeit der dem Verein zur finanziellen Unterstützung vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten der Inselstation der Vogelwarte Helgoland. Er kann zur fachlichen Begutachtung der Förderungsanträge wissenschaftliche Beisitzer benennen, die bei der Entscheidung über die Förderungswürdigkeit kein Stimmrecht haben.

Der Vorstand kann Aufgaben an Ausschüsse und einzelne Mitglieder delegieren.

Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins im kassentechnischen Sinn und legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor.

Für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder wird ein Nachfolger von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes gewählt. Für die Zwischenzeit bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt gegebenenfalls der Vorstand, welches Vorstandsmitglied die Geschäfte des ausgeschiedenen wahrnehmen soll.

 

§ 9       Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung, die Gesamtheit der Mitglieder, findet einmal im Jahr statt. Sie soll vom Vorstand spätestens sechs Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.

Der Vorstand kann unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe es verlangen.

Einladungen zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen ergehen vier Wochen vor dem vom Vorstand anberaumten Termin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Weitere Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor diesem Termin beim Vorstand eingegangen sein.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

- die Wahl und die Entlastung des Vorstandes,

- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Berichts über die Finanzlage mit Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr,

- die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

- die Festsetzung der Mindestbeiträge,

- die Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand,

- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das laufende Geschäftsjahr,

- die Änderung der Satzung.

Anträge zur Tagesordnung sollen spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Später eingegangene Anträge können nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht auf ein anderes Mitglied übertragen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Beschlüsse und Wahlen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder, falls dieser an der Teilnahme verhindert ist, die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag.

Abwahlen müssen geheim erfolgen, wenn dieses von einem der anwesenden Mitglieder beantragt wird.

In der Mitgliederversammlung erstatten die Rechnungsprüfer den Prüfungsbericht.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter unterschrieben.

 

§ 10     Satzungsänderung

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Änderungen, die lediglich der Erfüllung von Formalien, insbesondere der Anerkennung der Gemeinnützigkeit dienen, kann der Vorstand beschließen.

 

§ 11     Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die unter Ankündigung des Zweckes mindestens vier Wochen vorher einberufen werden muss, aufgelöst werden.

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Vierteln sämtlicher Mitglieder. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben.

Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abdeckung der bestehenden Verpflichtungen noch vorhandene Vermögen in seinem ganzen Umfang der Ornithologischen Arbeitsgemeinschaft Helgoland e.V.  zu mit der Zweckbestimmung, dass es nur für ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Tätigkeiten, nämlich zur Förderung des Vogelschutzes und der Volksbildung, verwendet werden darf.

 

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*Die Eintragung erfolgte am 6.10.1978 beim Amtsgericht Pinneberg.

 

 

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